Nach Kündigung des Verwaltungsvertrags auf den 30. April 2019 sei der Termin für die Rückgabe der Bewirtschaftungsakten auf den 15. April 2019 festgesetzt worden. Aus diesem Grund habe er die Bewirtschaftungsakten für den Beschwerdeführer am 13. April 2019 bereitgestellt (Rz 10). Daraufhin seien die Bewirtschaftungsakten "zwei Tage vor dem Termin" von D. abgeholt und ohne sein Wissen grösstenteils vernichtet worden. Er habe sie daher am 15. April 2019 gar nicht dem Beschwerdeführer übergeben können (Rz 11, 20).