3.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort aus, D. sei als Eigentümer der C. AG aufgetreten und habe sich wie deren Geschäftsführer oder Verwaltungsrat benommen. D. sei "faktisches Organ" und in das Tagesgeschäft involviert gewesen (Rz 4 f.). Dass er (der Beschuldigte) Geschäftsführer der C. AG gewesen sei, dürfe nicht darüber hinwegtäuschen, dass er den Weisungen des Verwaltungsrates E. und des "formellen Organs" D. unterstanden habe (Rz 6). Nach Kündigung des Verwaltungsvertrags auf den 30. April 2019 sei der Termin für die Rückgabe der Bewirtschaftungsakten auf den 15. April 2019 festgesetzt worden.