herauszugeben, habe mit der gegen ihn (den Beschwerdeführer) geltend gemachten Forderung in einem direkten Zusammenhang gestanden. Der Beschuldigte sei über alle wesentlichen Vorgänge informiert und mit Entscheidungsgewalt auch in Bezug auf die Beendigungsmodalitäten involviert gewesen (Rz 67). Die Tathandlungen bzw. Tatbeiträge des Beschuldigten lägen in der Übergabe der Bewirtschaftungsakten an D. bzw. im untätigen Gewährenlassen von D., der die Bewirtschaftungsakten offenbar vernichtet habe. Bereits die Bereitstellung der Bewirtschaftungsakten am 13. April 2019 habe einen ersten Tatbeitrag begründet (Rz 68).