3.2. Der Beschwerdeführer beanstandete mit Beschwerde eine falsche und unvollständige Sachverhaltsermittlung und Verletzung der Begründungspflicht (Rz 57). Dass ein Angestellter oder ein Organ eines Unternehmens auf Anweisung gehandelt habe, schliesse dessen Strafbarkeit nicht aus (Rz 58), zumal das Vorliegen einer entsprechenden Anweisung nicht erstellt sei. Die Weigerung des Beschuldigten, ihm Bewirtschaftungsakten -5-