3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete ihre Einstellungsverfügung damit, dass der Beschuldigte jedenfalls nicht Täter oder Teilnehmer der beanzeigten Straftaten (Sachentziehung; qualifizierte Sachbeschädigung; versuchte Nötigung) gewesen sei. Es sei D. gewesen, der die Zurückbehaltung der massgeblichen Unterlagen des Beschwerdeführers angeordnet habe. Der Beschuldigte habe nur auf Anweisung von D. hin gehandelt.