1. Der Beschwerdeführer ist als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO berechtigt, die Einstellungsverfügung mit Beschwerde anzufechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) und hinsichtlich aller in Frage kommenden Tatbestände (Sachentziehung; qualifizierte Sachbeschädigung; versuchte Nötigung) von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse getragene (Art. 382 Abs. 1 StPO) Beschwerde ist einzutreten. -4-