2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 22. September 2021 in Bezug auf den Beschuldigten die Einstellung der von ihr unter dem Aspekt der Sachentziehung, Sachbeschädigung (grosser Schaden) und Nötigung beurteilten Strafsache. Zivilklagen behandelte sie unter Hinweis auf den Zivilweg keine. Die Verfahrenskosten nahm sie auf die Staatskasse. Entschädigungen oder Genugtuungen sprach sie keine zu. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Einstellungsverfügung am 24. September 2021.