Im Wesentlichen machte er geltend, dass er einen am 8. März 2017 mit der C. AG [nachfolgend C. AG] geschlossenen Liegenschaftsverwaltungsvertrag mit Schreiben vom 15. März 2019 auf den 30. April 2019 gekündigt und dabei die Herausgabe sämtlicher Bewirtschaftungsakten und Schlüssel etc. per 15. April 2019 verlangt habe, was ihm namentlich vom Beschuldigten (dem Geschäftsführer der C. AG) mit der unzutreffenden Begründung verweigert worden sei, dass er der C. AG noch Fr. 90'000.00 schulde. Er habe hiergegen protestiert und eine letzte Frist zur Herausgabe der Bewirtschaftungsakten und Schlüssel bis zum 17. April 2019 (14.00 Uhr) angesetzt.