94 StPO) fiele daher ausser Betracht. Demnach fehlte es vorliegend an rechtsgültigen Strafanträgen der Beschwerdeführer und damit an einer Prozessvoraussetzung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die vorliegende Strafsache gegen die Beschuldigten folglich zu Recht wegen klaren Fehlens einer Prozessvoraussetzung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob die fraglichen Straftatbestände im Sinne derselben Bestimmung eindeutig nicht erfüllt sind.