3.2.2. Die vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Veruntreuung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sollen die Beschuldigten mit den E-Mails vom 29. und 30. Mai 2020 (Klage wegen Verletzung der Standesregeln bei der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands) erfüllt haben. Die Beschwerdeführer haben davon spätestens mit Erhalt der Verfügung der Standeskommission vom 2. November 2020 am 3. November 2020 Kenntnis erlangt (vgl. Untersuchungsakten, Eingaben der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Zofin- -6-