JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 317 f.). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist -5- nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (CHRIS- TOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 303 StPO). 3.2. 3.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB).