2.2. Die Beschwerdeführer machten im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Beschuldigten hätten nicht nur seine persönliche, sondern auch seine berufliche Stellung gegenüber der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands wie auch dem Aargauischen Ärzteverband und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich in Frage gestellt. Unterschwellig sei er auch beschuldigt worden, falsche Behandlungsmethoden dem Patienten zu empfehlen und überflüssige Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu verursachen.