worden sei und es daher mangels eines rechtzeitigen Strafantrags an der Voraussetzung zur Verfolgung von Taten nach Art. 173 f. StGB fehle. Aufgrund der eingereichten Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 habe überdies kein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten E._____ eruiert werden können, weshalb gegen diese eindeutig kein Straftatbestand zur Anwendung gebracht werden könne.