Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahmen der Strafsache gegen die Beschuldigten damit, dass die Beschwerdeführer von den potentiell ehrverletzenden Äusserungen sowie von der sie äussernden Person spätestens mit der Verfügung der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbandes vom 2. November 2020 (welche dem Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben am 3. November 2020 zugestellt worden sei) Kenntnis gehabt hätten, weshalb bereits der Strafantrag vom 20. Juni 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 22. Juni 2021) nicht innert der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB gestellt