Ob die vorliegende Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO), kann offenbleiben, da sie - wie sich im Folgenden zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht -4- eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten.