2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 22. September 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen E._____ und F._____ nicht an die Hand genommen werde. Diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 23. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3-