Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.305 / CH / va (STA.2021.3817) Art. 3 Entscheid vom 4. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer 1 […] Beschwerde- B._____ AG, führerin 2 […] Beschwerde- C._____ GmbH, führerin 3 […] Beschwerde- D._____ AG, führerin 4 […] 2, 3 und 4 handelnd durch A._____, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigte 1 E._____, […] Beschuldigter 2 F._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand je vom 22. September 2021 in der Strafsache gegen E._____ und F._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. E._____ wurde im August 2018 wegen Venenproblemen von ihrem Haus- arzt an Dr. med. A._____ überwiesen. Nach der Untersuchung anlässlich eines ersten Termins wurde an einem zweiten Termin eine Aufklärung durchgeführt und ein Operationstermin mit der Belegklinik vereinbart. In der Folge kam es zu einem Streit zwischen E._____ und ihrem Partner F._____ einerseits und A._____ andererseits, weil Letzterer angeblich überhöhte Rechnungen gestellt haben soll. Am 28. Februar 2020 reichte F._____ bei der Ombudsstelle des Aargaui- schen Ärzteverbands Beschwerde gegen A._____ ein u.a. wegen erhöhter Rechnungsstellung und fehlender Qualifikation zur Durchführung sonogra- fischer Untersuchungen. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Eini- gung zwischen den Parteien erzielt werden konnte, wurde dieses Ende März 2020 abgeschlossen. In der Folge reichte F._____ am 29. Mai 2020 bei der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands Klage gegen A._____ ein wegen Verletzung der Standesordnung. Am 2. November 2020 eröffnete die Standeskommission ein standesrechtliches Verfahren gegen A._____. 1.2. A._____ stellte mit Eingabe vom 20. Juni 2021 (Postaufgabe am 21. Juni 2021) bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafantrag gegen E._____ und F._____ wegen Verleumdung und übler Nachrede. Mit gleich- lautenden Eingaben vom 19. Juli 2021 reichten die B._____ AG (Postauf- gabe gleichentags), die C._____ GmbH (Postaufgabe am 8. September 2021) und die D._____ AG (Postaufgabe am 8. September 2021), deren einziges Mitglied des Verwaltungsrats bzw. einziger Geschäftsführer A._____ ist, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ebenfalls Strafan- trag gegen E._____ und F._____ wegen Verleumdung und übler Nachrede ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 22. September 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache gegen E._____ und F._____ nicht an die Hand genommen werde. Diese beiden Nichtanhandnahmeverfügungen wurden am 23. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3- 3. 3.1. Gegen die ihnen am 2. Oktober 2021 zugestellten Nichtanhandnahmever- fügungen vom 22. September 2021 erhoben A._____, die B._____ AG, die C._____ GmbH und die D._____ AG mit Eingabe vom 10. Oktober 2021 (Postaufgabe am 11. Oktober 2021) bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinn- gemässen Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, eine Strafun- tersuchung gegen E._____ und F._____ wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede, zu eröffnen. 3.2. Die Beschwerdeführer leisteten die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 für allfällige Kosten am 25. Oktober 2021. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. 3.4. Mit Eingabe vom 26. November 2021 (Postaufgabe am 30. November 2021) nahmen die Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort Stellung. 3.5. Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Ob die vorliegende Beschwerde eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Begründung enthält (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9c und 9e zu Art. 396 StPO), kann offenbleiben, da sie - wie sich im Folgenden zeigen wird - ohnehin abzuweisen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht -4- eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO) ist deshalb einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnah- men der Strafsache gegen die Beschuldigten damit, dass die Beschwerde- führer von den potentiell ehrverletzenden Äusserungen sowie von der sie äussernden Person spätestens mit der Verfügung der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbandes vom 2. November 2020 (welche dem Beschwerdeführer 1 nach eigenen Angaben am 3. November 2020 zuge- stellt worden sei) Kenntnis gehabt hätten, weshalb bereits der Strafantrag vom 20. Juni 2021 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 22. Juni 2021) nicht innert der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB gestellt worden sei und es daher mangels eines rechtzeitigen Strafantrags an der Voraussetzung zur Verfolgung von Taten nach Art. 173 f. StGB fehle. Auf- grund der eingereichten Akten und der Aussagen des Beschwerdeführers 1 habe überdies kein strafbares Verhalten seitens der Beschuldigten E._____ eruiert werden können, weshalb gegen diese eindeutig kein Straf- tatbestand zur Anwendung gebracht werden könne. 2.2. Die Beschwerdeführer machten im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Die Beschuldigten hätten nicht nur seine persönliche, sondern auch seine berufliche Stellung gegenüber der Standeskommission des Aargauischen Ärzteverbands wie auch dem Aargauischen Ärztever- band und der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich in Frage gestellt. Un- terschwellig sei er auch beschuldigt worden, falsche Behandlungsmetho- den dem Patienten zu empfehlen und überflüssige Leistungen zulasten der Krankenversicherung zu verursachen. Er habe gegenüber den drei Institu- tionen Rechenschaft ablegen müssen, obwohl er weder der Beschuldigten E._____ noch dem Beschuldigten F._____ einen materiellen oder persön- lichen Schaden verursacht habe. 3. 3.1. Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Prozessvoraussetzungen, von deren Vorhandensein die Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens ab- hängt, gehört bei Antragsdelikten das Vorliegen eines rechtsgültigen Straf- antrags gemäss Art. 30 ff. StGB (Art. 303 Abs. 1 StPO; NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 317 f.). Wurde kein rechtsgültiger Strafantrag gestellt, ist -5- nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen (CHRIS- TOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 303 StPO). 3.2. 3.2.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter be- kannt wird (Art. 31 StGB). Der Gesetzeswortlaut nennt die Tat nicht. Die Kenntnis des Täters setzt aber begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Er- forderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt. Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifi- kation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzu- schätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1). Blosse Rechtsunkenntnisse entschuldigen eine Fristversäumnis nicht (BGE 103 IV 131 Regeste). Für die Fristwahrung gelten die Grundsätze von Art. 91 StPO (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2020, N. 37 zu Art. 31 StGB). Die Frist ist demnach eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Straf- behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist stets von Amtes wegen zu prüfen, da es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 31 StGB). 3.2.2. Die vorliegend in Frage stehenden Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Veruntreuung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) sollen die Beschuldigten mit den E-Mails vom 29. und 30. Mai 2020 (Klage wegen Verletzung der Standesregeln bei der Standeskommission des Aargaui- schen Ärzteverbands) erfüllt haben. Die Beschwerdeführer haben davon spätestens mit Erhalt der Verfügung der Standeskommission vom 2. No- vember 2020 am 3. November 2020 Kenntnis erlangt (vgl. Untersuchungs- akten, Eingaben der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Zofin- -6- gen-Kulm samt Beilagen und Protokoll der Einvernahme des Beschwerde- führers 1 vom 1. September 2021, S. 3 f.). Die dreimonatige Frist gemäss Art. 31 StGB war folglich bei Postaufgabe der Strafanträge am 21. Juni 2021, 19. Juli 2021 und 8. September 2021 längst abgelaufen. Da es sich bei dieser Frist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie weder erstreckt noch unterbrochen werden (BGE 118 IV 325 E. 2b S. 328; RIEDO, a.a.O., N. 4 zu Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführer haben in ihren Strafanträgen keine Gründe genannt, weshalb sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung der Frist (vgl. Art. 94 StPO) fiele daher ausser Be- tracht. Demnach fehlte es vorliegend an rechtsgültigen Strafanträgen der Beschwerdeführer und damit an einer Prozessvoraussetzung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die vorliegende Strafsache ge- gen die Beschuldigten folglich zu Recht wegen klaren Fehlens einer Pro- zessvoraussetzung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob die fraglichen Straftatbestände im Sinne derselben Bestimmung eindeutig nicht erfüllt sind. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Be- schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sie mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 zu verrechnen sind, und es ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Da sie die Verfahrenskosten gemeinsam verursacht haben, ist dafür in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO ihre solidarische Haftbarkeit anzuordnen. 4.2. Den Beschuldigten ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 52.00, zusammen Fr. 1'052.00, werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbar- keit auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass sie noch Fr. 252.00 zu bezahlen haben. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber