Beschuldigten als Kundenberater gehört (vgl. E-Mail von I. vom 7. Mai 2021 [Beilage 5.3 zur Strafanzeige]) und der Beschuldigte mit dem ihm vorliegend vorgeworfenen Vorgehen ein regelmässiges "Zusatzeinkommen" in Form ihm nicht zustehender Provisionen erzielen könnte, das einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellt. Demzufolge besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschuldigte des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB oder des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte.