zu bereichern, D. durch Vorspiegelung eines falschen bzw. Unterdrückung des wahren Inhalts der ihr zur Unterschrift vorgelegten Dokumente arglistig irreführte, wodurch diese mit der Unterzeichnung der beiden Verträge für die Beschwerdeführerin eine Vermögensdisposition vornahm, welche diese an ihrem Vermögen schädigte. Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist mit Blick auf die in E. 3.2.3 dargelegte Rechtsprechung auch der Verdacht, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte, da die Akquisition von Verträgen für G. bzw. die F. AG zur beruflichen Tätigkeit des