Durch diese Vermögensdisposition vermehrte sie die Passiven der Beschwerdeführerin im Umfang der für die dreijährige Vertragslaufzeit gegenüber G. bzw. der F. AG geschuldeten Dienstleistungsentgelte. Mit Blick auf die in E. 3.2.2 hievor zitierte Rechtsprechung kann deshalb - zumindest beim aktuellen Kenntnisstand - nicht gesagt werden, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten anlässlich des Beratungsgesprächs vom 24. März 2021 klar nicht arglistig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB war. Unter den geschilderten Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig -9-