Nach offenbar unbeantwortet gebliebenem E-Mail an den Beschuldigten wandte sich D. mit Einschreiben vom 30. März 2021 an die F. AG (Beilage 4 zur Strafanzeige) und erklärte, sie habe am Beratungstermin vom 24. März 2021 lediglich das Einverständnis für eine Offerte gegeben und sei nun sehr überrascht, stattdessen zwei unterschriebene Dreijahresverträge erhalten zu haben, was anlässlich des Beratungstermins nicht so vereinbart worden sei. Dies stellt zumindest ein Indiz dafür dar, dass D. für die Beschwerdeführerin am 24. März 2021 keine Verträge abschliessen, sondern sich nur beraten lassen und Offerten einholen wollte, wobei sie vom Beschuldigten durch des-