3.3.2. Das von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige geschilderte Verhalten des Beschuldigten könnte durchaus den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllen. Die eingereichten Unterlagen bestätigen, dass D. am 24. März 2021 einen Vertrag "[…]" und einen Vertrag "[…]" unterzeichnet hat (Beilagen 2 und 3 zur Strafanzeige).