deführerin zufliessen zu lassen. Dies erfülle den Tatbestand des - eventuell versuchten - Betrugs. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur bei der Beschwerdeführerin in dieser Art verfahren sei, sondern zahlreiche Personen in Verträge gelockt habe, um für sich Provisionen beanspruchen zu können. Deshalb bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handle.