-8- Indem der Beschuldigte D. vorgegaukelt habe, er erstelle mit den ihm bekanntgegebenen Daten der Beschwerdeführerin eine oder zwei Offerten für eine verbesserte Online-Präsenz der Beschwerdeführerin, ihr am Bildschirm seines Laptops lediglich das Unterschriftsfeld sichtbar gemacht habe und sie zur Unterschrift gedrängt habe mit dem Hinweis, sie erhalte dann die Offerten, habe er D. als Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin arglistig getäuscht in der Absicht, die Provision für den Vertragsschluss zu kassieren und seiner Arbeitgeberin G. bzw. F. AG die Einnahmen aus den beiden Verträgen mit der an ihrem Vermögen geschädigten Beschwer-