Weshalb der Beschuldigte eine zweite Unterschrift verlangt habe, habe er D. nicht erklärt. Sie sei dann sehr erstaunt gewesen, dass sie statt der Offerten zwei Verträge (einen Vertrag "[…]" mit einer Vertragsdauer von drei Jahren zu einem Preis von total Fr. 13'020.00 und einen Vertrag "[…]" mit Gesamtkosten von Fr. 3'250.00) erhalten habe. Aus beiden Verträgen gehe nicht hervor, worin die Dienstleistung eigentlich bestehe. Als sie der F. AG mitgeteilt habe, dass sie mit dem Beschuldigten die Erstellung einer Offerte vereinbart habe, nicht jedoch einen, geschweige denn zwei Verträge, habe sich die F. AG auf den Standpunkt gestellt, D. habe die beiden Verträge rechtsgültig unterzeich-