Auf dem Bildschirm habe er ihr ein stark vergrössertes Unterschriftsfeld gezeigt und sie aufgefordert, dort mit einem Pen zu unterzeichnen. Sie habe auf dem Bildschirm lediglich das Unterschriftsfeld erkennen können; den Rest des Textes habe der Beschuldigte durch die Vergrösserung verschwinden lassen. Sodann habe der Beschuldigte D. ein zweites Mal zur Abgabe einer elektronischen Unterschrift auf dem Bildschirm aufgefordert, wobei wiederum nur das vergrösserte Unterschriftsfeld sichtbar gewesen sei. Weshalb der Beschuldigte eine zweite Unterschrift verlangt habe, habe er D. nicht erklärt.