3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Strafanzeige vom 20. September 2021 vor, ihre Geschäftsführerin D. habe beabsichtigt, Werbemassnahmen zu ergreifen, um die Online-Präsenz der Beschwerdeführerin zu verstärken. Im März 2021 habe sie sich telefonisch bei G. gemeldet mit dem Wunsch nach einer unverbindlichen Beratung. Nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung habe am 24. März 2021 am Domizil der Beschwerdeführerin eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden.