Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass D. von einer Überprüfung des Umstands, dass sie angeblich nur das Einverständnis zur Datenverwendung gebe, absehen werde. Bei dieser Sachlage könne nicht gesagt werden, dass der Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betrugs eindeutig nicht erfüllt sei, weshalb eine Nichtanhandnahme der Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausser Betracht falle. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm in der Beschwerdeantwort zu den Ausführungen in der Beschwerde keine Stellung, sondern verwies vollumfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung.