D. könne keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Demgegenüber habe der Beschuldigte gezielt die fehlende Sprachkompetenz von Frau D. und ihr Vertrauen auf die Rechtschaffenheit der F. ausgenutzt, um mit einer Lüge und der geschickten Handhabung der digitalen Gegebenheiten ihre digitalen Unterschriften für zwei "Verträge" zu erhalten. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei dieses Verhalten durchaus als arglistig zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass D. von einer Überprüfung des Umstands, dass sie angeblich nur das Einverständnis zur Datenverwendung gebe, absehen werde.