Dies wiederum sei im digitalen Verkehr nicht absolut unüblich. Im Online- Verkehr seien permanent Cookies und Nutzungsbedingungen zu akzeptieren, und der allgegenwärtige Datenschutz erfordere regelmässige Einverständniserklärungen für die Verwendung von Daten. Der Beschuldigte habe D. weisgemacht, sie gebe lediglich das Einverständnis zur Verwendung der angegebenen Daten und die gewünschten zwei Offerten würden anschliessend erstellt und ihr zugeschickt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sei D. gerade nicht davon ausgegangen, dass sie einen Vertrag unterzeichne, den sie vor dem Unterschreiben durchlesen müsste. D. könne keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden.