attestiert habe. Die besagten Unzulänglichkeiten von D. seien augenfällig und vom Beschuldigten gezielt ausgenutzt worden. Dass D. auf der Bildschirmoberfläche des Laptops des Beschuldigten zweimal ihre "Unterschrift" angebracht habe, treffe zwar zu. Der Beschuldigte habe ihr jedoch weisgemacht, dies sei ihr Einverständnis, damit er ihre Daten für die Erstellung der Offerten benützen dürfe. D. sei aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht davon ausgegangen, dass sie Offerten unterschrieben habe, sondern ihr Einverständnis zur Datenverwendung gegeben habe. Dies wiederum sei im digitalen Verkehr nicht absolut unüblich.