2.2. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, D. sei zwar als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Ihr deshalb grosse Geschäftserfahrung zu attestieren, wäre aber verfehlt. Die Beschwerdeführerin sei eine Kleinst-GmbH; D. und ihr Ehemann E. führten Reinigungsarbeiten aus und hätten dafür die GmbH gegründet. Aufgrund ihrer spanischen Muttersprache sei beiden der Inhalt von Dokumenten und Unterlagen oft nicht restlos verständlich.