Dies habe die Beschwerdeführerin (recte: D.) nicht getan. Abgesehen davon könne die Beschwerdeführerin den Beweis für ihre Behauptung nicht erbringen. Wie bereits die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten habe, möge zwar das Verhalten der F. AG nicht sehr kundenfreundlich sein, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei allerdings nicht erkennbar.