Die Beschwerdeführerin (recte: D.) habe anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Beschuldigten zwei Unterschriften geleistet, angeblich für die Erstellung von Offerten, was absolut unüblich sei. Bei der Beschwerdeführerin (recte: D.) handle es sich auch nicht um eine in solchen Dingen absolut unerfahrene Person. Vielmehr sei sie Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin. Es entspreche dem normalen Geschäftsgebaren auch unter Privatpersonen, dass man einen Vertrag durchlese, bevor man eine Unterschrift darauf setze. Dies habe die Beschwerdeführerin (recte: D.) nicht getan.