2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtanhandnahme aus, Arglist scheide aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wer sich demnach mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, werde strafrechtlich nicht geschützt. Die Beschwerdeführerin (recte: D.) habe anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Beschuldigten zwei Unterschriften geleistet, angeblich für die Erstellung von Offerten, was absolut unüblich sei.