Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 4. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob die A. GmbH mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 (Postaufgabe am 10. Oktober 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. September 2021 sei aufzuheben. 2. Gegen den Beschuldigten sei ein Strafverfahren betreffend (gewerbsmässigen) Betrug zu eröffnen. 3. U.K.u.E.F."