Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 24. September 2021 in der Strafsache gegen B._____ betreffend Betrug -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A. GmbH reichte mit Eingabe vom 20. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen B. ein wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, evtl. gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 24. September 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde.