Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.301 / CH / va (STA.2021.5399) Art. 58 Entscheid vom 18. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ GmbH, führerin […] vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 24. September 2021 in der Strafsache gegen B._____ betreffend Betrug -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die A. GmbH reichte mit Eingabe vom 20. September 2021 bei der Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm Strafanzeige gegen B. ein wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB, evtl. gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verfügte am 24. September 2021 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, dass die Strafsache nicht an die Hand genommen werde. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 28. September 2021 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 4. Oktober 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob die A. GmbH mit Eingabe vom 9. Oktober 2021 (Postaufgabe am 10. Oktober 2021) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. September 2021 sei aufzuheben. 2. Gegen den Beschuldigten sei ein Strafverfahren betreffend (gewerbsmäs- sigen) Betrug zu eröffnen. 3. U.K.u.E.F." 3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die vom Verfahrensleiter der Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 einverlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 26. Oktober 2021. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2021 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte zur Begründung der Nichtan- handnahme aus, Arglist scheide aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wer sich demnach mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, werde strafrechtlich nicht geschützt. Die Beschwerdeführerin (recte: D.) habe anlässlich des Beratungsgesprächs mit dem Beschuldigten zwei Unterschriften geleistet, angeblich für die Erstellung von Offerten, was absolut unüblich sei. Bei der Beschwerdeführerin (recte: D.) handle es sich auch nicht um eine in solchen Dingen absolut unerfahrene Person. Viel- mehr sei sie Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Beschwerdefüh- rerin. Es entspreche dem normalen Geschäftsgebaren auch unter Privat- personen, dass man einen Vertrag durchlese, bevor man eine Unterschrift darauf setze. Dies habe die Beschwerdeführerin (recte: D.) nicht getan. Ab- gesehen davon könne die Beschwerdeführerin den Beweis für ihre Be- hauptung nicht erbringen. Wie bereits die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zutreffend festgehalten habe, möge zwar das Verhal- ten der F. AG nicht sehr kundenfreundlich sein, ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei allerdings nicht erkennbar. 2.2. Die Beschwerdeführerin wandte dagegen in ihrer Beschwerde im Wesent- lichen ein, D. sei zwar als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Be- schwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Ihr deshalb grosse Ge- schäftserfahrung zu attestieren, wäre aber verfehlt. Die Beschwerdeführe- rin sei eine Kleinst-GmbH; D. und ihr Ehemann E. führten Reinigungsarbei- ten aus und hätten dafür die GmbH gegründet. Aufgrund ihrer spanischen Muttersprache sei beiden der Inhalt von Dokumenten und Unterlagen oft nicht restlos verständlich. Auch wenn D. keine absolut geschäftsunerfah- rene Person sei, weise sie als spanischsprachige Putzfrau doch nicht die Geschäftserfahrung auf, welche ihr die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm -4- attestiert habe. Die besagten Unzulänglichkeiten von D. seien augenfällig und vom Beschuldigten gezielt ausgenutzt worden. Dass D. auf der Bild- schirmoberfläche des Laptops des Beschuldigten zweimal ihre "Unter- schrift" angebracht habe, treffe zwar zu. Der Beschuldigte habe ihr jedoch weisgemacht, dies sei ihr Einverständnis, damit er ihre Daten für die Erstel- lung der Offerten benützen dürfe. D. sei aufgrund des Verhaltens des Be- schuldigten nicht davon ausgegangen, dass sie Offerten unterschrieben habe, sondern ihr Einverständnis zur Datenverwendung gegeben habe. Dies wiederum sei im digitalen Verkehr nicht absolut unüblich. Im Online- Verkehr seien permanent Cookies und Nutzungsbedingungen zu akzeptie- ren, und der allgegenwärtige Datenschutz erfordere regelmässige Einver- ständniserklärungen für die Verwendung von Daten. Der Beschuldigte habe D. weisgemacht, sie gebe lediglich das Einverständnis zur Verwen- dung der angegebenen Daten und die gewünschten zwei Offerten würden anschliessend erstellt und ihr zugeschickt. Aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sei D. gerade nicht davon ausgegangen, dass sie einen Ver- trag unterzeichne, den sie vor dem Unterschreiben durchlesen müsste. D. könne keine Opfermitverantwortung vorgeworfen werden. Demgegenüber habe der Beschuldigte gezielt die fehlende Sprachkompetenz von Frau D. und ihr Vertrauen auf die Rechtschaffenheit der F. ausgenutzt, um mit einer Lüge und der geschickten Handhabung der digitalen Gegebenheiten ihre digitalen Unterschriften für zwei "Verträge" zu erhalten. Entgegen der Mei- nung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei dieses Verhalten durchaus als arglistig zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe davon ausgehen dürfen, dass D. von einer Überprüfung des Umstands, dass sie angeblich nur das Einverständnis zur Datenverwendung gebe, absehen werde. Bei dieser Sachlage könne nicht gesagt werden, dass der Tatbestand des (gewerbs- mässigen) Betrugs eindeutig nicht erfüllt sei, weshalb eine Nichtanhand- nahme der Strafsache gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ausser Be- tracht falle. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm in der Beschwerdeantwort zu den Ausführungen in der Beschwerde keine Stellung, sondern verwies voll- umfänglich auf die Begründung der angefochtenen Verfügung. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible -5- Prognose zulassen, dass der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoreti- sche Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher An- haltspunkte (z.B. ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), ge- nügt nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). Sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeu- tig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt folglich so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen wer- den dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet wurde. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N. 4 zu Art. 310 StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.). 3.2. 3.2.1. Des Betrugs macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen an- dern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, untersteht er ei- ner qualifizierten Strafdrohung (Art. 146 Abs. 2 StGB). 3.2.2. Arglist wird nach ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein gan- zes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeig- net sind, das Opfer irrezuführen. Es sind eigentliche Inszenierungen, die -6- durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber not- wendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Kom- plexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und dann, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Über- prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde. Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Ge- schäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Opfers hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht. Entscheidend sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhän- gigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwor- tung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täu- schungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenkli- chen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, son- dern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Tä- ters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefäl- len bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 ff.). 3.2.3. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzel- akte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunk- tion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regel- mässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem -7- Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den ent- sprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (statt vieler BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Strafanzeige vom 20. September 2021 vor, ihre Geschäftsführerin D. habe beabsichtigt, Werbemassnahmen zu ergreifen, um die Online-Präsenz der Beschwerdeführerin zu verstär- ken. Im März 2021 habe sie sich telefonisch bei G. gemeldet mit dem Wunsch nach einer unverbindlichen Beratung. Nach vorgängiger telefoni- scher Terminvereinbarung habe am 24. März 2021 am Domizil der Be- schwerdeführerin eine Besprechung mit dem Beschuldigten stattgefunden. D. habe dem Beschuldigten ihr Anliegen erklärt, dass sie wünsche, dass die Beschwerdeführerin bei potenziellen Kunden, die auf der Suche nach entsprechenden Dienstleistungen seien, prominent in Erscheinung trete. Der Beschuldigte habe ihr die Dienstleistungen von G. als "Produkte" vor- gestellt, was sie nur teilweise verstanden habe. Weil sie sich von Anfang an nur habe beraten lassen, das Angebot in Ruhe durchsehen und mit ih- rem Ehemann besprechen wollen, habe sie dem Beschuldigten deutlich gemacht, dass sie lediglich eine Offerte für ein Produkt für ein Jahr erhalten möchte. Der Beschuldigte habe auf seinem Laptop scheinbar das Anliegen von D. aufgenommen, ihre Daten erfasst und ihre Unterschrift verlangt, um mit ihren Daten arbeiten zu können. Auf dem Bildschirm habe er ihr ein stark vergrössertes Unterschriftsfeld gezeigt und sie aufgefordert, dort mit einem Pen zu unterzeichnen. Sie habe auf dem Bildschirm lediglich das Unterschriftsfeld erkennen können; den Rest des Textes habe der Beschul- digte durch die Vergrösserung verschwinden lassen. Sodann habe der Be- schuldigte D. ein zweites Mal zur Abgabe einer elektronischen Unterschrift auf dem Bildschirm aufgefordert, wobei wiederum nur das vergrösserte Un- terschriftsfeld sichtbar gewesen sei. Weshalb der Beschuldigte eine zweite Unterschrift verlangt habe, habe er D. nicht erklärt. Sie sei dann sehr er- staunt gewesen, dass sie statt der Offerten zwei Verträge (einen Vertrag "[…]" mit einer Vertragsdauer von drei Jahren zu einem Preis von total Fr. 13'020.00 und einen Vertrag "[…]" mit Gesamtkosten von Fr. 3'250.00) erhalten habe. Aus beiden Verträgen gehe nicht hervor, worin die Dienst- leistung eigentlich bestehe. Als sie der F. AG mitgeteilt habe, dass sie mit dem Beschuldigten die Erstellung einer Offerte vereinbart habe, nicht je- doch einen, geschweige denn zwei Verträge, habe sich die F. AG auf den Standpunkt gestellt, D. habe die beiden Verträge rechtsgültig unterzeich- net. -8- Indem der Beschuldigte D. vorgegaukelt habe, er erstelle mit den ihm be- kanntgegebenen Daten der Beschwerdeführerin eine oder zwei Offerten für eine verbesserte Online-Präsenz der Beschwerdeführerin, ihr am Bild- schirm seines Laptops lediglich das Unterschriftsfeld sichtbar gemacht habe und sie zur Unterschrift gedrängt habe mit dem Hinweis, sie erhalte dann die Offerten, habe er D. als Geschäftsführerin der Beschwerdeführe- rin arglistig getäuscht in der Absicht, die Provision für den Vertragsschluss zu kassieren und seiner Arbeitgeberin G. bzw. F. AG die Einnahmen aus den beiden Verträgen mit der an ihrem Vermögen geschädigten Beschwer- deführerin zufliessen zu lassen. Dies erfülle den Tatbestand des - eventuell versuchten - Betrugs. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht nur bei der Beschwerdeführerin in dieser Art verfahren sei, sondern zahlreiche Personen in Verträge gelockt habe, um für sich Provisionen be- anspruchen zu können. Deshalb bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte gewerbsmässig handle. 3.3.2. Das von der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige geschilderte Verhal- ten des Beschuldigten könnte durchaus den Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllen. Die eingereichten Unterlagen bestätigen, dass D. am 24. März 2021 einen Vertrag "[…]" und einen Vertrag "[…]" un- terzeichnet hat (Beilagen 2 und 3 zur Strafanzeige). Nach offenbar unbe- antwortet gebliebenem E-Mail an den Beschuldigten wandte sich D. mit Einschreiben vom 30. März 2021 an die F. AG (Beilage 4 zur Strafanzeige) und erklärte, sie habe am Beratungstermin vom 24. März 2021 lediglich das Einverständnis für eine Offerte gegeben und sei nun sehr überrascht, statt- dessen zwei unterschriebene Dreijahresverträge erhalten zu haben, was anlässlich des Beratungstermins nicht so vereinbart worden sei. Dies stellt zumindest ein Indiz dafür dar, dass D. für die Beschwerdeführerin am 24. März 2021 keine Verträge abschliessen, sondern sich nur beraten las- sen und Offerten einholen wollte, wobei sie vom Beschuldigten durch des- sen Erklärungen und das Ausblenden des jeweiligen Vertragsinhalts auf dem Bildschirm seines Laptops in den Irrtum versetzt wurde, unterschrift- lich in die Verwendung der ihm angegebenen Daten zwecks Erstellung von Offerten einzuwilligen (was im heutigen Wirtschaftsleben nicht als völlig un- üblich erscheint), obwohl sie tatsächlich die Verträge unterzeichnete. Durch diese Vermögensdisposition vermehrte sie die Passiven der Beschwerde- führerin im Umfang der für die dreijährige Vertragslaufzeit gegenüber G. bzw. der F. AG geschuldeten Dienstleistungsentgelte. Mit Blick auf die in E. 3.2.2 hievor zitierte Rechtsprechung kann deshalb - zumindest beim ak- tuellen Kenntnisstand - nicht gesagt werden, dass das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten anlässlich des Beratungsgesprächs vom 24. März 2021 klar nicht arglistig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB war. Unter den geschilderten Umständen ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschliessen, dass der Beschuldigte in der Absicht, sich unrechtmässig -9- zu bereichern, D. durch Vorspiegelung eines falschen bzw. Unterdrückung des wahren Inhalts der ihr zur Unterschrift vorgelegten Dokumente arglistig irreführte, wodurch diese mit der Unterzeichnung der beiden Verträge für die Beschwerdeführerin eine Vermögensdisposition vornahm, welche diese an ihrem Vermögen schädigte. Nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist mit Blick auf die in E. 3.2.3 dargelegte Rechtsprechung auch der Verdacht, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs ge- mäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte, da die Akqui- sition von Verträgen für G. bzw. die F. AG zur beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Kundenberater gehört (vgl. E-Mail von I. vom 7. Mai 2021 [Beilage 5.3 zur Strafanzeige]) und der Beschuldigte mit dem ihm vorlie- gend vorgeworfenen Vorgehen ein regelmässiges "Zusatzeinkommen" in Form ihm nicht zustehender Provisionen erzielen könnte, das einen nam- haften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellt. Demzufolge besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschul- digte des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB oder des gewerbsmässi- gen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte. 3.4. Wie erwähnt, darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Dies ist vorliegend mindestens im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall. Die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung sind somit nicht gegeben. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. September 2021 des- halb aufzuheben. 4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens somit auf die Staatskasse zu nehmen. Über die Tragung der Untersu- chungskosten wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. - 10 - 4.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung wird im Rahmen der Regelung der Entschädigung der Parteien im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 4.3. Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 24. September 2021 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen - 11 - hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber