2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 800.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten, zumal auch dem Beschuldigten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.