Namentlich brachte sie nicht vor, dass es zu für sie infolge Täuschung nachteiligen Aktien- oder anderen Vermögenstransaktionen gekommen sei (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.4). Zwar lässt sich den Akten entnehmen, dass ein Aktienverkauf angedacht war, aber eben auch, dass die Beschwerdeführerin einem ihr hierfür unterbreiteten Vertragsentwurf – womöglich gerade auch wegen der fraglichen Liegenschaftsverkäufe – bis anhin nicht zugestimmt hat (vgl. hierzu die Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. August, 22. September und 26. Oktober 2020, Anzeigebeilagen 6 - 8).