115 Abs. 1 StPO nicht daraus ableiten kann, dass sie Aktionärin der (wenn man ihren Ausführungen folgt) eigentlich geschädigten C. AG sei. Noch weniger ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin als Verwaltungsrätin der C. AG als Geschädigte einer Vermögensveruntreuung o- der einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu betrachten wäre. Zudem behauptete sie (abgesehen vom nicht weiter zu verfolgenden Vorwurf der Urkundenfälschung) weder in ihrer Strafanzeige noch mit Beschwerde andere strafbare Handlungen des Beschuldigten, gestützt auf welche sie allenfalls sonstwie als i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar Geschädigte zu betrachten wäre.