1.3.4. Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbesorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesellschaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht daraus ableiten kann, dass sie Aktionärin der (wenn man ihren Ausführungen folgt) eigentlich geschädigten C. AG sei.