1.3. 1.3.1. Ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 16. Juli 2021 abgegebenen Erklärung bezüglich des verbleibenden Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) als Privatklägerin und damit beschwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituierte, hängt somit davon ab, ob sie als durch eine ungetreue Geschäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) geschädigte Person zu betrachten ist (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO).