3.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (zu zahlen -3- innert 10 Tagen ab am 21. Oktober 2021 erfolgter Zustellung der Verfügung) am 25. Oktober 2021. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Der Beschuldigte erstattete am 5. November 2021 eine Stellungnahme mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: