Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 10. September 2021. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Beschwerde gegen die ihr am 22. September 2021 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die Hintergründe des Verkaufsgeschäfts vom 10. Juli 2020 betreffend die Liegenschaften […] unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu untersuchen.