Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2021.294 / va (STA.2021.5964) Art. 27 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 9. September 2021 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beanzeigte u.a. den Beschuldigten am 16. Juli 2021 bei der kantonalen Staatsanwaltschaft wegen ungetreuer Geschäfts- besorgung (ev. Veruntreuung) und Urkundenfälschung und erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin zu konstituieren. Der Beschuldigte habe am 10. Juli 2020 mehrere Liegenschaften der C. AG (deren Aktionärin und Ver- waltungsrätin sie sei) unter Wert, ohne ihr Wissen und ohne gültigen Be- schluss des Verwaltungsrats der C. AG an die D. AG verkauft. Im Protokoll zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 4. September 2020 sei wahrheitswidrig festgehalten worden, dass sie das Verkaufsge- schäft genehmigt habe. 1.2. Auf Ersuchen der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2021 hin ver- fügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 6. August 2021 die Ver- fahrensübernahme. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verfügte am 9. September 2021 die Nichtanhandnahme der von ihr unter dem Aspekt der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) und Urkundenfälschung beurteilten Strafanzeige (Dispositiv-Ziff. 1). Die Kosten nahm sie auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2). Entschädigungen oder Genugtuungen sprach sie keine zu (Dispositiv-Ziff. 3). Zivilklagen behandelte sie mit Verweis auf den der Beschwerdeführerin offenstehenden Zivilweg keine (Dispositiv-Ziff. 4). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nicht- anhandnahmeverfügung am 10. September 2021. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Be- schwerde gegen die ihr am 22. September 2021 zugestellte Nichtanhand- nahmeverfügung. Diese sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen und die Hintergründe des Verkaufsgeschäfts vom 10. Juli 2020 betreffend die Liegenschaften […] unter dem Aspekt der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zu untersuchen. 3.2. Die Beschwerdeführerin bezahlte die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 (zu zahlen -3- innert 10 Tagen ab am 21. Oktober 2021 erfolgter Zustellung der Verfü- gung) am 25. Oktober 2021. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeant- wort vom 28. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. 3.4. Der Beschuldigte erstattete am 5. November 2021 eine Stellungnahme mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Parteien können eine Nichtanhandnahmeverfügung innert 10 Tagen mit Beschwerde anfechten (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, ist angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in An- trag Ziff. 2 die Eröffnung einer Strafuntersuchung einzig wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) beantragte, nicht aber auch wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), so zu verstehen, dass die Beschwer- deführerin die Nichtanhandnahmeverfügung einzig hinsichtlich des darin abgehandelten Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (ev. Verun- treuung) anfechten wollte. Hierfür spricht auch, dass sie im Rahmen der Begründung zwar an ihrer bereits mit Strafanzeige erhobenen Behauptung festhielt, dass das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. September 2020 inhaltlich falsch erstellt worden sei (Beschwerde Rz 13), sie aber auf die diesbezüglichen (materiell überzeugenden) Aus- führungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit keinem Wort ein- ging und keine (was bei einer Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfü- gung auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO erforder- lich gewesen wäre) für einen anderen Entscheid sprechenden Gründe nannte (vgl. hierzu auch Beschwerde Rz 29, wonach es zwar "schlicht falsch" sei, dass sie den Liegenschaftsverkäufen zugestimmt habe, dies "für die Erfüllung der Tatbestände aber auch unerheblich" sei). -4- 1.3. 1.3.1. Ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 16. Juli 2021 abgegebenen Erklärung bezüglich des verbleibenden Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) als Privatklägerin und damit be- schwerdeberechtigte Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituierte, hängt somit davon ab, ob sie als durch eine ungetreue Geschäftsbesor- gung (ev. Veruntreuung) geschädigte Person zu betrachten ist (Art. 118 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO). 1.3.2. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen ver- wendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Ver- mögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer als Geschäftsführer ohne Auftrag gleich handelt, wird mit der gleichen Strafe belegt. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheits- strafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 StGB). Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, miss- braucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 2 StGB). Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehöri- gen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 158 Ziff. 3 StGB). 1.3.3. Die Beschwerdeführerin führte hierzu mit Beschwerde aus, sie konstituiere sich im Umfang der durch das treuwidrige Verkaufsgeschäft erlittenen Wertverminderung ihres Aktienanteils an der C. AG als Privatklägerin und sei damit zur Beschwerde legitimiert. Als Aktionärin und Verwaltungsrätin der C. AG habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass nam- hafte Vermögenswerte der C. AG nicht faktisch und verdeckt "verschenkt" würden. Ohne strafrechtliche Untersuchung bestehe die Gefahr weiterer Verdunkelungen und "In-Sich"- und Scheingeschäfte unter den "Brüdern" und deren (neuen) Gesellschaften (Rz 5 f.). -5- 1.3.4. Die Veruntreuung von Vermögenswerten und die ungetreue Geschäftsbe- sorgung schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Als geschädigte Person gilt der jeweilige Vermögensinhaber. Ist dies eine Aktiengesell- schaft, so sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmit- telbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.3.1), weshalb die Beschwerdeführerin ihre Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO nicht daraus ableiten kann, dass sie Aktionärin der (wenn man ihren Ausführungen folgt) eigentlich geschädigten C. AG sei. Noch weniger ersichtlich ist, weshalb die Beschwerdeführerin als Ver- waltungsrätin der C. AG als Geschädigte einer Vermögensveruntreuung o- der einer ungetreuen Geschäftsbesorgung zu betrachten wäre. Zudem be- hauptete sie (abgesehen vom nicht weiter zu verfolgenden Vorwurf der Ur- kundenfälschung) weder in ihrer Strafanzeige noch mit Beschwerde andere strafbare Handlungen des Beschuldigten, gestützt auf welche sie allenfalls sonstwie als i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar Geschädigte zu be- trachten wäre. Namentlich brachte sie nicht vor, dass es zu für sie infolge Täuschung nachteiligen Aktien- oder anderen Vermögenstransaktionen gekommen sei (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.4). Zwar lässt sich den Akten ent- nehmen, dass ein Aktienverkauf angedacht war, aber eben auch, dass die Beschwerdeführerin einem ihr hierfür unterbreiteten Vertragsentwurf – wo- möglich gerade auch wegen der fraglichen Liegenschaftsverkäufe – bis an- hin nicht zugestimmt hat (vgl. hierzu die Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. August, 22. September und 26. Oktober 2020, Anzeigebeilagen 6 - 8). 1.3.5. Mangels Geschädigtenstellung ist die Beschwerdeführerin in diesem Be- schwerdeverfahren daher nicht als beschwerdeberechtigte Partei zu be- trachten. Dementsprechend ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), wes- halb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und im Umfang von Fr. 800.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit zu verrechnen sind. Entschädigungen sind keine auszu- richten, zumal auch dem Beschuldigten kein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden ist. -6- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 60.00, zusammen Fr. 860.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und im Umfang von Fr. 800.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Be- schwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 60.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard