1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen -6- Fr. 876.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und im Umfang von Fr. 800.00 mit der von ihr geleisteten Kostensicherheit verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse noch Fr. 76.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)