115 Abs. 1 StPO unmittelbar Geschädigte zu betrachten wäre. Namentlich brachte sie nicht vor, dass es zu für sie infolge Täuschung nachteiligen Aktien- oder anderen Vermögenstransaktionen gekommen sei (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.4).