Hierfür spricht auch, dass sie im Rahmen der Begründung zwar an ihrer bereits mit Strafanzeige erhobenen Behauptung festhielt, dass das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. September 2020 inhaltlich falsch erstellt worden sei (Beschwerde Rz 13), sie aber auf die diesbezüglichen (materiell überzeugenden) Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit keinem Wort einging und keine (was bei einer Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung auch in diesem Punkt gestützt auf Art. 385 Abs. 1 lit.