251 StGB), so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung einzig hinsichtlich des darin abgehandelten Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung (ev. Veruntreuung) anfechten wollte. Hierfür spricht auch, dass sie im Rahmen der Begründung zwar an ihrer bereits mit Strafanzeige erhobenen Behauptung festhielt, dass das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung vom 4. September 2020 inhaltlich falsch erstellt worden sei (Beschwerde Rz 13), sie aber auf die diesbezüglichen (materiell überzeugenden)